13.01.2022 20:09 von Gojko Sinde
Hiermit veröffentlicht der WFV vorab den
FAQ von SFV und LSB, sowie den Formulierungen des Landkreises Bautzen die
ersten Informationen der Landesregierung des Freistaates Sachsen zu den ab
14.Januar in Kraft tretenden Regelungen für den Vereinssport. Ab dem 14. Januar
gilt in Sachsen: Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Geburtstag) dürfen für
Vereinssport Innen- und Außensportstätten nutzen. Erwachsene (ab 18.
Geburtstag) dürfen für Vereinssport Innensportstätten unter „2G+“ und
Außensportstätten unter „2G“ nutzen. Für Anleitungspersonal besteht
die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises.
Die Betreiber sind zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur
Kontakterfassung verpflichtet. Hygienekonzepte und Festlegungen des
Rechtsträgers der Sportstätte sind zu beachten.
Die aktuellen Regelungen ab dem 14.Januar gelten nur,
solange kein einziger der hier folgenden drei Werte an drei
aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten wird:
7-Tage-Inzidenz (in Sachsen oder in einem Landkreis) :
1500
Bettenbelegung Normalstationen mit Cov.-19-Pat. (in
Sachsen): 1200
Bettenbelegung Intensivstationen mit Cov.-19-Pat. (in
Sachsen): 420
Corona Update des Kreissportbund Bautzen,
Stand 13.01.2022, 18 Uhr
Werte Vereinsvertreterinnen und
Vereinsvertreter,
zum heutigen Nachmittag wurde die Überarbeitung der
aktuellen Corona-Notfallverordnung veröffentlicht. Wie bereits aus den Medien
zu entnehmen war, gibt es auch für den organisierten Vereinssport wesentliche
Änderungen.
Demnach gelten ab dem 14. Januar angepasste
Regelungen, die den organisierten Sportbetrieb für folgenden Personenkreis
erlauben:
- Allgemeiner
Sportbetrieb
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres sowie deren Trainer und Übungsleiter
(Anleitungspersonal), die einen Impf- oder Genesenen- oder negativen
Testnachweis vorzuweisen (3G-Regel). Die Kontakterfassung ist sicherzustellen.
Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für
Schülerinnen und Schüler, da sie einer Testpflicht nach der Schul- und
Kita-Coronaverordnung unterliegen! Kinder bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres sind vom Testnachweis ausgeschlossen.
Für Sportlerinnen und Sportler ab 18 Jahre gilt
für den Innensport die 2G+ Regelung. Demnach haben sie die
Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines
Testnachweises. Die Kontakterfassung ist sicherzustellen. Ausgenommen von dem
Testnachweis sind:
- geboosterte Personen,
- Personen, für die keine Impfempfehlung
der Ständigen Impfkommission vorliegt,
- Personen, die über einen vollständigen
Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können
sowie
- vollständig Geimpfte, deren letzte
Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
Für Sportlerinnen und Sportler ab 18 Jahre gilt
für den Außensport die 2G Regelung. Demnach haben sie die
Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises. Die Kontakterfassung
ist sicherzustellen.
Anleitungspersonal (Trainer,
Übungsleiter, etc.) unterliegt für den Innen- und Außensport der 3G Regelung.
Demnach müssen sie einen gültigen Impf- oder Genesenen- oder negativen
Testnachweis vorweisen.
Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich. Die
Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2G+ Regel erbringen. Eine
Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50
Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25-Prozent-Auslastung und maximal
1.000 Personen begrenzt.
Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen,
der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für
Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte
Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und
Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum
der professionellen Teamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur
Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) sowie der
Kontakterfassung.
Bei der Durchführung von Rehasportmaßnahmen/
medizinisch notwendigen Maßnahmen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-,
Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung.
- Gremiensitzungen/
Mitgliederversammlungen
Der Verordnung nach gilt:
3G Regelung für Sitzungen die aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht online stattfinden können sowie
2G Regelung für Gremiensitzungen und
Mitgliederversammlungen der Sportvereine.
Für Rückfragen stehen wir in gewohnter Form zur
Verfügung.
Mit sportlichen Grüßen
Lars Bauer