Neue CORONA – Festlegungen ab 14.Januar in Sachsen auch für den Amateursport

13.01.2022 20:09 von Gojko Sinde

Hiermit veröffentlicht der WFV vorab den FAQ von SFV und LSB, sowie den Formulierungen des Landkreises Bautzen die ersten Informationen der Landesregierung des Freistaates Sachsen zu den ab 14.Januar in Kraft tretenden Regelungen für den Vereinssport. Ab dem 14. Januar gilt in Sachsen: Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Geburtstag) dürfen für Vereinssport Innen- und Außensportstätten nutzen. Erwachsene (ab 18. Geburtstag) dürfen für Vereinssport Innensportstätten unter „2G+“ und Außensportstätten unter „2G“ nutzen. Für Anleitungspersonal besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises. Die Betreiber sind zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung verpflichtet. Hygienekonzepte und Festlegungen des Rechtsträgers der Sportstätte sind zu beachten.

Die aktuellen Regelungen ab dem 14.Januar gelten nur, solange kein einziger der hier folgenden drei Werte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten wird:

7-Tage-Inzidenz (in Sachsen oder in einem Landkreis) :                      1500

Bettenbelegung Normalstationen mit Cov.-19-Pat. (in Sachsen):         1200

Bettenbelegung Intensivstationen mit Cov.-19-Pat. (in Sachsen):          420

Corona Update des Kreissportbund Bautzen,   Stand 13.01.2022, 18 Uhr

 Werte Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,

zum heutigen Nachmittag wurde die Überarbeitung der aktuellen Corona-Notfallverordnung veröffentlicht. Wie bereits aus den Medien zu entnehmen war, gibt es auch für den organisierten Vereinssport wesentliche Änderungen.

Demnach gelten ab dem 14. Januar angepasste Regelungen, die den organisierten Sportbetrieb für folgenden Personenkreis erlauben:

  1. Allgemeiner Sportbetrieb

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie deren Trainer und Übungsleiter (Anleitungspersonal), die einen Impf- oder Genesenen- oder negativen Testnachweis vorzuweisen (3G-Regel). Die Kontakterfassung ist sicherzustellen.

Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, da sie einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen! Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind vom Testnachweis ausgeschlossen.

Für Sportlerinnen und Sportler ab 18 Jahre gilt für den Innensport die 2G+ Regelung. Demnach haben sie die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises. Die Kontakterfassung ist sicherzustellen. Ausgenommen von dem Testnachweis sind:

  • geboosterte Personen,
  • Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
  • Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
  • vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.

Für Sportlerinnen und Sportler ab 18 Jahre gilt für den Außensport die 2G Regelung. Demnach haben sie die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises. Die Kontakterfassung ist sicherzustellen.

Anleitungspersonal (Trainer, Übungsleiter, etc.) unterliegt für den Innen- und Außensport der 3G Regelung. Demnach müssen sie einen gültigen Impf- oder Genesenen- oder negativen Testnachweis vorweisen.

Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich. Die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2G+ Regel erbringen. Eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25-Prozent-Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt.

Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) sowie der Kontakterfassung.

Bei der Durchführung von Rehasportmaßnahmen/ medizinisch notwendigen Maßnahmen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung.

  • Gremiensitzungen/ Mitgliederversammlungen

Der Verordnung nach gilt:

3G Regelung für Sitzungen die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online stattfinden können sowie

2G Regelung für Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen der Sportvereine.

Für Rückfragen stehen wir in gewohnter Form zur Verfügung.

Mit sportlichen Grüßen

Lars Bauer


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